EU-VERPACKUNGSVERORDNUNG · VO (EU) 2025/40

Packaging and Packaging Waste Regulation
(PPWR)

Mit der Verordnung (EU) 2025/40 – der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – schafft die Europäische Union einen neuen Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Ziel ist es, Verpackungen nachhaltiger zu gestalten, Abfälle zu reduzieren und einheitliche Vorgaben für den europäischen Binnenmarkt zu schaffen.

Die Regelungen betreffen zahlreiche Unternehmen – vom Hersteller über den Importeur bis hin zum Händler und Erstinverkehrbringer. Ein Großteil der Bestimmungen tritt ab dem 12. August 2026 in Kraft. Bis dahin sollten Unternehmen ihre Verpackungen, Prozesse und Verantwortlichkeiten überprüfen und bei Bedarf anpassen.

Im Folgenden werfen wir einen Blick auf die zentralen Regelungen der PPWR und zeigen, welche Bedeutung sie für betroffene Unternehmen haben können.

 

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

EU-Verpackungsverordnung –
PPWR (VO (EU) 2025/40)

Mit der PPWR verfolgt die Europäische Union das Ziel, Verpackungsabfälle langfristig zu reduzieren und den Einsatz nachhaltiger Verpackungslösungen zu fördern. Dafür werden europaweit einheitliche Vorschriften eingeführt, die schrittweise in Kraft treten und für alle Unternehmen gelten, die Verpackungen herstellen, importieren, vertreiben oder erstmals auf dem Markt bereitstellen.
Die Verordnung weist den verschiedenen Wirtschaftsakteuren unterschiedliche Rollen und Verantwortlichkeiten zu. Je nach Funktion innerhalb der Lieferkette ergeben sich daraus spezifische Pflichten und Anforderungen.
Ab dem 12. August 2026 gelten die ersten verbindlichen Regelungen der PPWR. Insbesondere Unternehmen der Verpackungsbranche sollten sich mit den neuen Vorgaben auseinandersetzen und ihre Prozesse entsprechend optimieren.

BEGRIFFSBESTIMMUNG

Was gilt als Verpackung?

Nach der PPWR umfasst der Begriff „Verpackung“ alle Produkte, die dazu bestimmt sind, Waren zu schützen, zu handhaben, zu liefern oder zu präsentieren – ob im B2B- oder B2C-Bereich. Dazu zählen auch Bestandteile für Aufbewahrung, Haltbarkeit oder Nutzung eines Produkts sowie Serviceverpackungen. Die Verordnung unterscheidet mehrere Verpackungsarten:

Primärproduktionsverpackungen

Verpackungen für unverarbeitete Erzeugnisse, beispielsweise Ernte- oder Sammelbehälter.

01

Verkaufsverpackungen

Verpackungen, die dem Endverbraucher als einzelne Verkaufseinheit angeboten werden.

02

Transportverpackungen

Verpackungen für den Transport einer oder mehrerer Verkaufseinheiten im B2B- und B2C-Bereich.

03

Versandverpackungen im Online-Handel

Verpackungen für den Versand von Waren im E-Commerce.

04

Umverpackungen

Verpackungen, die mehrere Verkaufseinheiten zusammenfassen – im B2B- wie im B2C-Bereich.

05

Serviceverpackungen

Verpackungen, die erst am Verkaufsort befüllt werden – etwa Tragetaschen, Bäckertüten oder To-go-Verpackungen.

06

EINORDNUNG IN DER LIEFERKETTE

Rollen im Sinne der PPWR

Ein wichtiger erster Schritt ist es, die eigene Rolle innerhalb der Lieferkette zu bestimmen. Die Verordnung definiert in Artikel 3 verschiedene Wirtschaftsakteure, deren Verantwortlichkeiten und Pflichten sich je nach Funktion unterscheiden.

Unsere Rolle: Lieferant von Verpackungsmaterial

Im Sinne der PPWR sieht sich die Firma Paul Lindner in der Rolle als Lieferant von Verpackungsmaterial. Wir beliefern Erzeuger, Lieferanten und Vertreiber mit Verpackungslösungen und arbeiten gemeinsam mit unseren Kunden daran, die Anforderungen der EU-Verpackungsverordnung erfolgreich umzusetzen.

Welche Anforderungen auf Ihr Unternehmen zutreffen, hängt davon ab, welche Aufgaben Sie im Zusammenhang mit Verpackungen übernehmen. Die folgende Übersicht dient der Orientierung und stellt keine vollständige rechtliche Bewertung dar.

Lieferant

Stellt Verpackungen oder Verpackungsmaterialien bereit und beliefert damit Erzeuger und andere Unternehmen der Lieferkette. Pflicht: technische Dokumentation zum gelieferten Material erstellen und bereitstellen.

Unsere Rolle

Erzeuger

Nach Art. 3 Abs. 13 stellt ein Erzeuger Verpackungen oder verpackte Produkte selbst her oder lässt sie herstellen bzw. entwickeln. Ein Großteil der Pflichten – Gestaltung, Nachweisführung, technische Dokumentation – bezieht sich auf ihn. Für Kleinstunternehmen sind Ausnahmen möglich.

Art. 3 Abs. 13

Vertreiber

Bietet Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem Markt an, ohne selbst deren Erzeuger zu sein.

Importeur

In der EU ansässige Wirtschaftsakteure, die Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittstaat erstmals auf dem EU-Markt bereitstellen.

Hersteller

Fertigt Verpackungen oder verpackte Produkte und bringt sie gemäß ihrer Verwendung in den Produktionsprozess ein. Erzeuger, Vertreiber und Importeur können ebenfalls Hersteller sein – und sind dann verpflichtet, eine Konformitätserklärung zu erstellen und bereitzustellen.

Endvertreiber

Geben verpackte Produkte unmittelbar an den Endabnehmer ab – privat oder gewerblich. Sie müssen keine Konformitätserklärung erstellen, aber auf Anfrage bereitstellen können.

Hinweis: Unternehmen können gleichzeitig mehrere Rollen im Sinne der PPWR übernehmen. Welche Pflichten sich daraus ergeben, richtet sich nach den jeweiligen Tätigkeiten innerhalb der Lieferkette und sollte individuell geprüft werden.

AB DEM 12. AUGUST 2026

Anforderungen an Wirtschaftsakteure

Mit dem 12. August 2026 treten die ersten verbindlichen Vorgaben der PPWR in Kraft. Nachfolgend ein Überblick über einige der wichtigsten Anforderungen.

Anforderungen an Inhaltsstoffe

Die PPWR begrenzt den Einsatz bestimmter Stoffe, um Risiken für Mensch und Umwelt zu minimieren. Grenzwerte für besonders besorgniserregende Stoffe sowie weitere Substanzen wie PFAS oder Schwermetalle dürfen nicht überschritten werden. Als Lieferant von Wellpappenverpackungen erfüllen wir die geltenden Anforderungen und stellen auf Wunsch eine technische Dokumentation bereit; Konformitätserklärungen erstellen wir für unsere Umverpackungen.

Inhaltsstoffe

Recyclingfähigkeit

Ein zentrales Ziel der PPWR. Nach Artikel 6 müssen Verpackungen so gestaltet sein, dass sie bestehende Sammel-, Sortier- und Recyclingprozesse unterstützen. Die Europäische Kommission arbeitet die konkreten Bewertungskriterien schrittweise weiter aus – etwa zur recyclinggerechten Gestaltung, zu Materialien und zu Sammel- und Sortiersystemen.

Art. 6

Kennzeichnungspflichten

Neue Vorgaben informieren Verbraucher und Unternehmen besser über Materialzusammensetzung und Entsorgung. Künftig geben Erzeuger nach der Erzeugeridentifikation (Art. 15 Abs. 6) Name oder Handelsmarke sowie eine Postanschrift an, optional elektronische Kontaktmöglichkeiten – direkt auf der Verpackung oder über einen QR-Code bzw. anderen Datenträger. Ein QR-Code kann hierfür eine praktikable Lösung sein.

Art. 15 Abs. 6

Konformitätsbewertungsverfahren

Für viele Verpackungen ist künftig ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang VII erforderlich. Erzeuger müssen nachweisen, dass ihre Verpackungen alle Anforderungen erfüllen, und die technische Dokumentation vorhalten. Für unsere Verpackungskomponenten stellen wir Ihnen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

Anhang VII

SCHWERPUNKT

Recyclingfähigkeit von Verpackungen

Artikel 6 Absatz 1. Die PPWR sieht vor, dass Verpackungen ab dem 12. August 2026 grundsätzlich recyclingfähig sein müssen. Die konkreten Kriterien für Bewertung, Einstufung und Kennzeichnung der Recyclingfähigkeit werden jedoch erst durch weitere Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission festgelegt. Deren Anwendung ist derzeit ab 2028 vorgesehen.

Unsere Empfehlung

Für Wellpappenverpackungen besteht aktuell kein Anlass, das Druckbild ausschließlich aufgrund der neuen Recyclingvorgaben anzupassen. Die Recyclingfähigkeit muss zwar bereits ab 2026 gewährleistet sein, die verbindlichen Kennzeichnungsvorschriften stehen jedoch noch aus.

Bis zur Veröffentlichung der harmonisierten Vorgaben empfehlen wir weiterhin die etablierten Kennzeichnungen RESY® und PAP20. Sie weisen auf Recyclingfähigkeit und Materialart hin und haben sich bewährt; eine gesetzliche Pflicht zu diesen Symbolen besteht derzeit nicht.

Zusätzlich können Verpackungen künftig freiwillig mit einem QR-Code oder einem anderen standardisierten digitalen Datenträger versehen werden – etwa mit Hinweisen zur Sortierung oder Entsorgung. Sobald die Kommission die endgültigen Anforderungen bekannt gibt, unterstützen wir Sie gern bei der Optimierung Ihres Drucks.

ERZEUGERPFLICHTEN

Pflichten des Erzeugers

Rückverfolgbarkeit der Verpackung (Artikel 15 Absatz 5). Nach der PPWR müssen Verpackungen eindeutig identifizierbar sein – beispielsweise über eine Typen-, Chargen- oder Serienkennzeichnung, um eine lückenlose Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.

Unsere Empfehlung

Prüfen Sie, ob Ihre Verpackungen bereits über eine geeignete Kennzeichnung verfügen. Häufig kann eine vorhandene Typenkennzeichnung oder ein etablierter Materialcode – etwa PAP20 – Bestandteil einer geeigneten Identifizierung sein. Ob dies im Einzelfall ausreicht, sollte anhand Ihrer konkreten Verpackung geprüft werden.

Bitte beachten Sie: Unsere Informationen dienen ausschließlich der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Jedes Unternehmen muss die Anforderungen der PPWR anhand seiner individuellen Prozesse und Verantwortlichkeiten selbst bewerten und umsetzen.

ZEITSTRAHL

Fristen im Überblick

Die PPWR greift gestaffelt – von den ersten verbindlichen Pflichten 2026 bis zur Weiterentwicklung der Kreislauffähigkeit 2040.

12.08.2026

Erste Anforderungen der PPWRKennzeichnungs-, Informations- und Nachweispflichten für Erzeuger, Lieferanten und weitere Wirtschaftsakteure werden verbindlich.

2027

HerstellerregistrierungMit der Registrierung im Verpackungsregister des jeweiligen EU-Staats tritt die erste Berichterstattungspflicht in Kraft.

2028

Kennzeichnung & MinimierungNeue Anforderungen an die Verpackungsgestaltung: Verpackungsminimierung, Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen sowie harmonisierte Kennzeichnung.

2029

Mehrweg & PfandsystemeErweiterte Anforderungen an die Kennzeichnung von Mehrwegverpackungen sowie an Pfand- und Rücknahmesysteme werden wirksam.

2030

Leerraum, Recycling & RezyklatVerbindliche Anforderungen an die Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen sowie Vorgaben zur Begrenzung des Leerraums.

2035

Weiterentwicklung RecyclingfähigkeitDie Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen werden weiter verschärft.

2040

Weiterentwicklung KreislauffähigkeitDie Verpackungsanforderungen werden im Sinne der Kreislaufwirtschaft weiterentwickelt.

Hinweis: Diese Seite bietet einen allgemeinen, vereinfachten Überblick über die EU-Verpackungsverordnung (VO (EU) 2025/40, PPWR) und ersetzt keine Rechtsberatung. Einzelne Anforderungen werden noch durch Durchführungsrechtsakte konkretisiert; maßgeblich ist stets der Wortlaut der Verordnung. Jedes Unternehmen ist selbst für die Bewertung und Umsetzung der für es geltenden Pflichten verantwortlich.

Gemeinsam PPWR-fit werden.

Als Lieferant von Verpackungslösungen unterstützen wir Erzeuger, Lieferanten und Vertreiber bei der Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung – mit technischer Dokumentation, Konformitätserklärungen für unsere Umverpackungen und passenden Wellpappenlösungen. Sprechen Sie uns an.